München (dapd). Die für Apple-Geräte typische Wischgeste zum Entsperren von iPhone oder iPad ist in Deutschland nicht mehr durch ein Patent geschützt. Das Patent sei nichtig, da es keine technische Lösung darstelle, sagte die Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht, Vivian Sredl, am Donnerstag. Wie ein Apple-Anwalt zuvor selbst ausgeführt hatte, gibt es keinen Patentschutz für die Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit von Geräten. Allerdings hatte sich Apple darauf berufen, dass das Streitpatent eine "technische Lösung für ein konkretes technisches Problem" betreffe - und damit durchaus schützenswert sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht aber nicht und schloss sich damit der Rechtsauffassung von Motorola, Samsung und HTC an. Apple kann gegen die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Berufung einlegen. Um Apples Chancen für ein etwaiges Berufungsverfahren zu erhöhen, reichten die Apple-Anwälte beim Bundespatentgericht schon einmal weitere Ergänzungsanträge ein - um vielleicht, wenn schon nicht das ganze, so wenigstens einen Teil des Patents retten zu können. Für Apple geht es bei der Frage, ob das Patent mit der Nummer EP1964022 ("Slide to unlock") Bestand hat oder nicht, vorrangig um eine Imagefrage. Kaum ein Feature wird so sehr mit Apple verbunden, wie das Streichen über den Bildschirm zum Entsperren eines Geräts. Insofern ist es für Apple wichtig, um die Unterscheidbarkeit seiner Geräte sicherzustellen. Nur für sich betrachtet hat die Wischgeste nach Einschätzung des Patentexperten Florian Müller wirtschaftlich keine großen Auswirkungen für den Computer- und Smartphone-Riesen aus Cupertino in Kalifornien. Die Konkurrenz-Anbieter hatten ohnehin Lösungen gefunden, um die typische Wischgeste von links nach rechts zu umgehen. Bleibt es bei der nun getroffenen Entscheidung, hätten die Wettbewerber die Möglichkeit, auf ihren Geräten die typische Apple-Wischgeste zu imitieren. Allerdings müssten sie dabei nach Angaben von Müller bei der Implementierung sehr genau aufpassen, dass dabei nicht vielleicht ein oder mehrere andere Patente verletzt würden. Würde ein anderer Anbieter die Entsperrungsgeste 1:1 umsetzen, könnte Apple zudem eine Urheberrechtsverletzung auf das Design der Geste geltend machen. Um dem zu entgehen, würde es laut Müller aber schon reichen, wenn die Konkurrenz andere Farben einsetzt oder den Entriegelungspfeil minimal anders gestaltet. Apple hatte Motorola, Samsung und HTC zuvor mit Patentverletzungsklagen überzogen - mit höchst unterschiedlichen Ergebnissen. So hatte Apple im Streit mit Motorola vor dem Landgericht München einen Sieg errungen. Aktuell läuft das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München. Eine Entscheidung dort könnte noch im April fallen. Dagegen hatte das Landgericht Mannheim das Verfahren gegen Samsung abgewiesen und an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe weiterverwiesen. Auch dort ist bislang noch keine Entscheidung gefallen. Im Streit mit HTC hatten beide Parteien ihre Klagen im Zuge einer weltweiten Einigung zurückgezogen und einen Vergleich geschlossen. |
FACEBOOK COMMENT by JETZTKAUFEN.INFO - best online store